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   BVerwG, 12.12.1996 - 1 DB 21.96   

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https://dejure.org/1996,2850
BVerwG, 12.12.1996 - 1 DB 21.96 (https://dejure.org/1996,2850)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1996 - 1 DB 21.96 (https://dejure.org/1996,2850)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - 1 DB 21.96 (https://dejure.org/1996,2850)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung des Antrags eines verurteilten Beamten auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach Durchführung der Nachversicherung - Ausschluss der Verpflichtung des ehemaligen Dienstherrn zur Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe auf Grund von Leistungen aus der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BDO § 77 § 110 Abs. 1, Abs. 2
    Beamtenrecht - Unterhaltsbeiträge, Kein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nach erfolgter Nachversicherung und Rentengewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 443
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.08.1984 - 1 DB 25.84

    Altersruhegeld - Nachversicherung - Dienstherr - Unterhaltsbeitrag

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1996 - 1 DB 21.96
    Er kann insoweit nicht bessergestellt werden als ein in den Ruhestand getretener Beamter, der über die ihm gesetzlich zustehenden beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche hinaus auch im Falle eines unverschuldeten Mehrbedarfs für seinen Unterhalt keine weitergehenden Zuwendungen seines ehemaligen Dienstherrn verlangen kann (vgl. Beschluß vom 27. August 1984 - BVerwG 1 DB 25.84 - <BVerwGE 76, 186 = BVerwG DokBer B 1984, 292 = DVBl 1984, 1229 = ZBR 1985, 31 = DÖV 1985, 321>; Beschluß vom 8. Oktober 1984 - BVerwG 1 DB 36.84 - Köhler/Ratz, BDO, 2. Auflage, § 110 Rz. 9).
  • BVerwG, 08.10.1984 - 1 DB 36.84

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1996 - 1 DB 21.96
    Er kann insoweit nicht bessergestellt werden als ein in den Ruhestand getretener Beamter, der über die ihm gesetzlich zustehenden beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche hinaus auch im Falle eines unverschuldeten Mehrbedarfs für seinen Unterhalt keine weitergehenden Zuwendungen seines ehemaligen Dienstherrn verlangen kann (vgl. Beschluß vom 27. August 1984 - BVerwG 1 DB 25.84 - <BVerwGE 76, 186 = BVerwG DokBer B 1984, 292 = DVBl 1984, 1229 = ZBR 1985, 31 = DÖV 1985, 321>; Beschluß vom 8. Oktober 1984 - BVerwG 1 DB 36.84 - Köhler/Ratz, BDO, 2. Auflage, § 110 Rz. 9).
  • BVerwG, 14.10.1998 - 1 D 109.97

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Vorzeitige Gutbuchung und Auszahlung von

    Angesichts dieser finanziellen Situation bedarf es nicht der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags, um die Beamtin und ihre Familienangehörigen vor unmittelbarer, durch den Verlust der Dienstbezüge bedingter Not zu schützen (zum Zweck des Unterhaltsbeitrags vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 21.96 - ).
  • BVerwG, 23.07.1998 - 1 DB 27.98

    Rechtsmittel

    Er kann insoweit nicht bessergestellt werden als ein in den Ruhestand getretener Beamter, der über die ihm gesetzlich zustehenden beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche hinaus auch im Falle eines unverschuldeten Mehrbedarfs für seinen Unterhalt keine weitergehenden Zuwendungen seines ehemaligen Dienstherrn verlangen kann (vgl.Beschluß vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 21.96 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 3;Beschluß vom 27. August 1984 - BVerwG 1 DB 25.84 - <BVerwGE 76, 186 - BVerwG DokBer B 1984, 292 = DVBl 1984, 1229 = ZBR 1985, 31 = DÖV 1985, 321>;Beschluß vom 8. Oktober 1984 - BVerwG 1 DB 36.84 - Köhler/Ratz, BDO, 2. Auflage, § 110 Rz. 9).
  • BVerwG, 12.08.2008 - 1 DB 3.08

    Rentenversicherung - Altersrente - Rente - Beamter - Leistung

    2 Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 27. August 1984 BVerwG 1 DB 25.84 BVerwGE 76, 186 ff., vom 12. Dezember 1996 BVerwG 1 DB 21.96 Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 3 und vom 17. September 1998 BVerwG 1 DB 30.98 juris) zutreffend ausgeführt, dass der auf der Nachversicherung des früheren Beamten beruhende Bezug einer gesetzlichen Rente in Höhe von monatlich 913, 99 EUR die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO für denselben Zeitraum ausschließt; gegebenenfalls muss sich der frühere Beamte auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verweisen lassen.
  • BVerwG, 31.08.2000 - 1 DisAV 4.99

    Rückzahlung eines Unterhaltsbeitrags infolge einer Disziplinarentscheidung -

    Zwar ist der auf einer Nachversicherung beruhende Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags in Rechnung zu stellen (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 21.96 - ).
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